In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft kann bei dieser Ausgangslage zumindest von einer indirekten, durch konkludentes Verhalten geäusserten Drohung ausgegangen werden. Die Aussage des Beschuldigten 3 vom 22. Mai 2020, wonach die Uniform die Anhaltung nicht habe vollstrecken können, weil der Verstorbene die Uniform mit den Worten «sonst passiere etwas» weggeschickt habe (Z. 55 ff.), bestätigt das. Zwar ist mit Blick auf die Wahrnehmungsberichte nicht von eben diesem Wortlaut von L.________ sel., auszugehen.