6 gegen die Wand geschlagen. Von einer Beruhigung oder Stabilisierung der Situation konnte folglich nicht ausgegangen werden. Es bestehen keine Hinweise, dass diese Wahrnehmungen nicht der Wahrheit entsprechen. In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft kann bei dieser Ausgangslage zumindest von einer indirekten, durch konkludentes Verhalten geäusserten Drohung ausgegangen werden.