Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 136 I 87 E. 3.2 mit Hinweisen). 6.2 Aus den Wahrnehmungsberichten der zuerst zur Wohnung des Verstorbenen ausgerückten zwei Polizisten, R.________ und S.________, geht übereinstimmend hervor, dass weder eine Kontaktaufnahme noch eine Kommunikation mit dem Verstorbenen erfolgen konnte. Zwar stiess der Verstorbene nicht explizit Drohungen gegen die beiden Polizisten aus.