Sowohl aus seinen Aussagen als auch den Aussagen der anwesenden Auskunftspersonen P.________ und Q.________ geht übereinstimmend hervor, dass der Verstorbene mit erhobener Waffe im Raum gestanden sei (Einvernahme Beschuldigter 1, Z. 214 ff., Einvernahme Auskunftsperson P.________, Z. 175 ff., Z. 313 ff., Einvernahme Auskunftsperson Q.________ Z. 114 ff., Z. 169 ff.). In der Folge gab der Beschuldigte 1 fünf Schüsse aus seiner Dienstwaffe auf L.________