Diese sind gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 110 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbu- 3 ches (StGB; SR 311.0) legitimiert, sich je einzeln als Privatkläger im Strafpunkt zu konstituieren. Folglich sind sie gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO auch berechtigt, Beschwerde zu führen (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 82 E. 3.2, E. 3.3.2 und E. 3.4). Auf die frist- und formgerechten Beschwerden ist einzutreten.