2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Bei der Beschwerdeführerin 2 bzw. den Beschwerdeführern 1 und 3 handelt es sich um die Mutter bzw. die beiden Brüder des Verstorbenen und damit die nächsten gesetzlichen Erben (Art. 458 Abs. 1 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Diese sind gestützt auf Art.