Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 nahm und gab der Präsident der Beschwerdekammer vom Eingang der Stellungnahmen Kenntnis. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Am 4. November 2021 reichten die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 3 einen Bericht von Dr. M.________ zu den Akten und nahmen Stellung. Am 15. November 2021 liess sich die Generalstaatsanwaltschaft zur Eingabe der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3 vernehmen.