2. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 4. August 2021 (KZM 21 871) wird von Amtes wegen insoweit aufgehoben, als die Untersuchungshaft bis zum 3. Februar 2022 verlängert worden ist, verbunden mit der Feststellung, dass die Haft bis am 22. November 2021 verlängert wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.