Die Überwachung eines Annäherungsverbots mittels Electronic Monitoring böte zu wenig Schutz für das Opfer, da eine rechtzeitige Intervention der Polizei selbst mit Einsatz einer elektronischen Überwachung nicht ausreichend sichergestellt werden könnte. 9.5 Die Verlängerung der Untersuchungshaft ist somit unter Berücksichtigung der Kürzung der Haftdauer verhältnismässig. 10. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Anliegen, d.h. dem Antrag um Haftentlassung – mit oder ohne Ersatzmassnahmen – nicht durch. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.