Inwiefern sich seine diesbezüglichen Absichten zwischenzeitlich geändert haben sollten, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls bietet seine Beteuerung, wonach er sich aufgrund des prägenden Eindrucks der Untersuchungshaft mittlerweile bewusst sei, welche Konsequenzen eine neuerliche Annäherung an seine Frau hätten, nicht ausreichend Gewähr dafür, dass er sich in Zukunft von ihr fernhält. Die Überwachung eines Annäherungsverbots mittels Electronic Monitoring böte zu wenig Schutz für das Opfer, da eine rechtzeitige Intervention der Polizei selbst mit Einsatz einer elektronischen Überwachung nicht ausreichend sichergestellt werden könnte.