(Domizil der Ehefrau). Die Beschwerdekammer geht mit der Staatsanwaltschaft einig, dass diese die bestehenden Haftgründe nicht zu bannen vermöchten. Trotz Ausweis- und Schriftensperre könnte der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen, zumal seit dem Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von Schengen grundsätzlich keine Personenkontrollen mehr an der Landesgrenze durchgeführt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2, auch zum Folgenden). Auch die Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern.