Die Gewährung einer sechsmonatigen (Maximal-!)Frist ist angesichts der Tatsache, dass bereits ein forensisch-psychiatrischer Fachbericht vorliegt, nicht zu beanstanden (vgl. zur Erforderlichkeit des Einholens eines Vorabgutachtens: Urteil des Bundesgerichts 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 2.6.1). Das Gutachten darf bis 6. November 2021 erwartet werden. Bis dahin kann noch nicht von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gesprochen werden.