Wie die mit der Begutachtung betraute Person ihre Zeit für die Erstellung des Gutachtens – unter Berücksichtigung allfällig weiterer dringlicher Arbeiten – während der ihr gesetzten Frist einteilt, ist ihr überlassen. Darin kann keine von der Staatsanwaltschaft zu verantwortende Verzögerung erblickt werden. Fest steht, dass sie mit der Fristsetzung allfälligen Verzögerungen vorgebeugt hat. Die Gewährung einer sechsmonatigen (Maximal-!)Frist ist angesichts der Tatsache, dass bereits ein forensisch-psychiatrischer Fachbericht vorliegt, nicht zu beanstanden (vgl. zur Erforderlichkeit des Einholens eines Vorabgutachtens: