Eine «Vorabbegutachtung» zur Frage der Legalprognose hat sie bereits kurz nach der Verhaftung des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben und die entsprechenden Ergebnisse lagen bereits am 22. März 2021 vor. Rund eineinhalb Monate später erfolgte bereits der Auftrag zur «vollumfänglichen» Begutachtung, verbunden mit einer Ausfertigungsfrist. Wie die mit der Begutachtung betraute Person ihre Zeit für die Erstellung des Gutachtens – unter Berücksichtigung allfällig weiterer dringlicher Arbeiten – während der ihr gesetzten Frist einteilt, ist ihr überlassen.