Dieses Vorgehen steht nicht im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 128 I 149 E. 4.3). Ebenso wenig liegt eine wie im Urteil des EGMR vom 25. Juni 1987 Nr. 9381/81 Capuano versus Italien umschriebene Ausgangslage vor (knapp dreijähriges Warten auf ein Gutachten). Gestützt auf die Akten darf gesagt werden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung beförderlich vorantreibt. Eine «Vorabbegutachtung» zur Frage der Legalprognose hat sie bereits kurz nach der Verhaftung des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben und die entsprechenden Ergebnisse lagen bereits am 22. März 2021 vor.