9.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rügt, weil bis zum 20. Juli 2021 noch kein Explorationsgespräch stattgefunden haben soll, und deshalb eine Haftentlassung verlangt, kann er nicht gehört werden. Zwar trifft zu, dass es der Staatsanwaltschaft obliegt, alles zu unternehmen, damit die Gutachtenserstellung beschleunigt wird resp. innerhalb angemessener Zeit erfolgt. Dieser Pflicht ist sie indessen nachgekommen, indem sie für die Gutachtenserstellung eine Maximalfrist von sechs Monaten erteilt hat. Dieses Vorgehen steht nicht im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 128 I 149 E. 4.3).