Die Haftvoraussetzungen sind umgehend nach Erhalt des Gutachtens zu prüfen und die entsprechende Prüfung kann unabhängig von allfälligen Ergänzungsfragen vorgenommen werden. Die vom Zwangsmassnahmengericht bewilligte Haftverlängerung wird daher von Amtes wegen in zeitlicher Hinsicht gekürzt und die Haft für eine Dauer bis 22. November 2021 bewilligt. 9.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rügt, weil bis zum 20. Juli 2021 noch kein Explorationsgespräch stattgefunden haben soll, und deshalb eine Haftentlassung verlangt, kann er nicht gehört werden.