Da bereits eine Vorabbeurteilung betreffend Risikoeinschätzung stattgefunden hat, das Gutachten bis spätestens 6. November 2021 vorliegt und die Haftgründe auch nach Ablauf der Regelverlängerung von drei Monaten erfüllt sein dürften, rechtfertigt sich eine ausnahmsweise Haftverlängerung von mehr als drei Monaten. Eine bis 3. Februar 2022 bewilligte Verlängerung ist jedoch weder erforderlich noch angemessen. Die Haftvoraussetzungen sind umgehend nach Erhalt des Gutachtens zu prüfen und die entsprechende Prüfung kann unabhängig von allfälligen Ergänzungsfragen vorgenommen werden.