Solche Gutachtensaufträge erlauben – je nach Konstellation – ein Abweichen vom Normalfall, d.h. von einer Verlängerung von maximal drei Monaten. Unter Berücksichtigung der von der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die Gutachtenserstellung gesetzten Frist von maximal sechs Monaten seit Auftragserteilung ist damit zu rechnen, dass das Gutachten bis spätestens 6. November 2021 erstellt und zuhanden der Staatsanwaltschaft übergeben worden sein wird. Somit können die Voraussetzungen der Ausführungs- und Wiederholungsgefahr bereits