auszuwerten oder zahlreiche Zeugen zu befragen sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 4.2.1). Die Staatsanwaltschaft hat am 6. Mai 2021 ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Solche Gutachtensaufträge erlauben – je nach Konstellation – ein Abweichen vom Normalfall, d.h. von einer Verlängerung von maximal drei Monaten.