Das Abstellen allein auf den Haftgrund der Fluchtgefahr, welcher in der Regel auch nach Ablauf von drei Monaten noch gegeben sein dürfte, reicht jedoch nicht zur Begründung eines Ausnahmefalls (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 96 vom 17. März 2021 E. 9.3). Von der Rechtsprechung als Ausnahmefälle bezeichnet worden sind Verfahren wegen komplexer Tötungsdelikte oder bei langwierigen Erhebungen mittels Rechtshilfe (Urteil des Bundesgerichts 1B_261/2013 vom 11. September 2013 E. 4.2) sowie Fälle, in welchen eine grosse Menge beschlagnahmter Dokumente