Nach der Rechtsprechung liegt ein Ausnahmefall im Sinn von Art. 227 Abs. 7 StPO etwa vor, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_6/2019 vom 31. Januar 2019 E. 6.2 und 1B_465/2018 vom 2. November 2018 E. 4.4, mit Hinweisen). Das Abstellen allein auf den Haftgrund der Fluchtgefahr, welcher in der Regel auch nach Ablauf von drei Monaten noch gegeben sein dürfte, reicht jedoch nicht zur Begründung eines Ausnahmefalls (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 96 vom 17. März 2021 E. 9.3).