Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 9.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 4. März 2021 in Untersuchungshaft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate bis am 3. Februar 2022 führt zu einer Haftdauer von insgesamt elf Monaten. In Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe droht bei dieser Haftdauer noch keine Überhaft.