psychische Verfassung; drohende Sanktion und möglicher Entzug der Aufenthaltsberechtigung; frühere Versuche, sich Konfliktsituationen durch «Flucht» zu entziehen; Kontaktmöglichkeiten im Heimatland). Es bestehen somit konkrete Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung dem Strafverfahren entziehen könnte. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist somit zu bejahen.