(Einvernahme von H.________ vom 25. März 2021 Z. 371-378 [Akten KZM 21 501]). Seine Tochter und sein Sohn äusserten anlässlich ihrer Einvernahmen vom 25. März 2021, dass ihr Vater womöglich habe weggehen/flüchten wollen (Einvernahmeprotokoll von H.________ Z. 421 f. und von K.________ Z. 341 f. [Akten KZM 21 501]). Das bereitgelegte Geld und die an seine Töchter gerichtete Notiz nehmen vor diesem Hintergrund Züge eines Abschiedsbriefs an. Aktenkundig besitzt der Beschwerdeführer die M.________ Staatsbürgerschaft. Dass er in seinem Heimatland M.________ (Staat) keine persönlichen Kontakte hätte, wird auch von ihm nicht geltend gemacht.