14 bereitgelegt habe, damit diese für den Fall, dass er wegen Widerhandlung gegen eine Fernhalteverfügung nicht mehr in seine Wohnung zurückkehren könnte, seine Rechnungen bezahlen könnte (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. April 2021 Z. 923 ff., insbesondere Z. 954 ff. [Akten KZM 21 501]), können nicht als glaubhaft bezeichnet werden, zumal er als Geldempfängerin auch seine jüngste Tochter N.________ aufgeführt und den Empfängerinnen gegenüber nie – weder schriftlich noch mündlich – einen Verwendungszweck (nämlich die Begleichung von Rechnungen) erwähnt hat (Einvernahme von H.______