Insgesamt betrachtet müssen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in der Schweiz als schwierig bezeichnet werden. Erschwerend kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung eine empfindliche Sanktion, evtl. eine Massnahme, droht und er den Entzug seiner Niederlassungsbewilligung befürchten muss.