Zur Begründung verwies sie auf ihre Ausführungen im Haftverlängerungsantrag vom 27. April 2021 (Akten KZM 21 501). Dort hielt sie fest, dass anlässlich der am Domizil des Beschwerdeführers durchgeführten Hausdurchsuchung u.a. mehrere Tausend Franken sowie eine handschriftliche Notiz des Beschwerdeführers gefunden worden seien, gemäss welcher das bereitgelegte Geld (CHF 4'000.00 Bargeld sowie weitere CHF 7'000.00 auf dem Bankkonto) für seine beiden Töchter bestimmt gewesen sei. Neben dem Bargeld sei ein altes Foto, welches den Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ex-Freundin zeige, aufgefunden worden.