Das Zwangsmassnahmengericht liess im angefochtenen Entscheid offen, ob neben der von ihm bejahten Ausführungs- und Wiederholungsgefahr auch Fluchtgefahr vorliegt. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsantrag vom 29. Juli 2021 – ebenso wie in ihrer delegierten Stellungnahme vom 18. August 2021 – die Untersuchungshaft auch mit Blick auf die ihrer Ansicht nach bestehende Fluchtgefahr. Zur Begründung verwies sie auf ihre Ausführungen im Haftverlängerungsantrag vom 27. April 2021 (Akten KZM 21 501).