Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist demzufolge ebenfalls zu bejahen. Auf die Frage, ob sich die Vortaten – wie die Staatsanwaltschaft geltend macht – auch aus der hängigen Strafuntersuchung ergeben, weil hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten von einer erdrückenden Beweislage ausgegangen werden darf, braucht vor diesem Hintergrund nicht näher eingegangen zu werden.