Es besteht derzeit keine Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung nicht wieder seine von ihm getrennt lebende Ehefrau aufsuchen und im Verlauf der Begegnung die Kontrolle verlieren würde. Das entsprechende Risiko muss als untragbar hoch bezeichnet werden, welchem die Ehefrau nicht ausgesetzt werden darf. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist demzufolge ebenfalls zu bejahen.