Pra 100 (2011) Nr. 90]). Anders als der Beschwerdeführer meint, ist vorliegend von einer solchen Konstellation auszugehen. Wie zuvor ausgeführt (E. 6.5), besteht akut die Gefahr eines weiteren, schweren Körperver- letzungs- oder gar eines Tötungsdelikts. Dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich des Vorfalls vom 4. März 2021 nicht schwerere Verletzungen zugezogen hat, ist nur dem Zufall geschuldet. Es besteht derzeit keine Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung nicht wieder seine von ihm getrennt lebende Ehefrau aufsuchen und im Verlauf der Begegnung die Kontrolle verlieren würde.