2014, N. 15 zu Art. 221 StPO und FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 35a zu Art. 221 StPO). Solche Ausnahmefälle liegen vor, wenn sich die Risiken als untragbar hoch erweisen (sog. qualifizierte Wiederholungsgefahr). Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gelangt, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 und 137 IV 13 [Pra 100 (2011) Nr. 90]).