Der Einwand, wonach nicht (mehr) auf den fo- rensisch-psychiatrischen Fachbericht von J.________ vom 22. März 2021 abgestellt werden dürfe, kann – wie bereits erwähnt – nicht gehört werden. Dem Beschwerdeführer ist gestützt auf die zwischenzeitlich gewonnenen Ermittlungsergebnisse und unter Berücksichtigung der forensisch-psychiatrischen Schlussfolge-