7.2.3 Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, dass vorliegend nicht nur die Befürchtung bestehe, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung eine schwere Gewalttat zum Nachteil seiner Ehefrau begehen werde, vielmehr stehe er im Rahmen des hängigen Verfahrens in dringendem Verdacht, gegenüber seiner Ehefrau bereits entsprechend gehandelt zu haben (so am 29. Januar 2021 sowie anlässlich der Vorfälle von häuslicher Gewalt während des eheliches Zusammenlebens in der Zeit von ca. Dezember 2019 bis September 2020), wobei die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung in dieser Sache gestützt auf die vorliegende Be-