7.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es an dem für den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr verlangten Vortatenerfordernis fehle, da er nicht vorbestraft sei. Lediglich in besonders krassen Fällen dürfe auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden. Eine solche Ausgangslage läge – aufgrund Verbesserung seines psychischen Zustands und der Tatsache, dass infolge erheblichen Zeitablaufs nicht (allein) auf das im März 2021 erstellte forensisch-psychiatrische «Blitzgutachten» abgestellt werden dürfe – jedoch nicht vor. Deshalb lasse sich die Haft nicht mit Wiederholungsgefahr rechtfertigen.