7.2 7.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht führte im angefochtenen Entscheid – nachdem es auf die aus dem forensisch-psychiatrischen Fachbericht vom 22. März 2021 gewonnenen Erkenntnisse verwiesen hatte – was folgt aus (dort E. 2.2, S. 5): Vor diesem Hintergrund ist die Wiederholungsgefahr, welche zusammen mit den Drohungen, die der Beschuldigte dem Opfer gegenüber bereits mehrfach geäussert haben dürfte und die angesichts der bisher festgestellten Eskalation der Auseinandersetzungen zwischen Beschuldigtem und Opfer ernst zu nehmen sind, die Form der Ausführungsgefahr annimmt, weiterhin gegeben.