Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 5.2). Die Kombination von mehrfach geäusserten Todesdrohungen, einer Eskalation bis hin zu Körperverletzung und einer ungünstigen psychiatrischen Diagnose führt zum Schluss, dass eine konkrete Ausführungsgefahr angenommen werden muss. Dieser besondere Haftgrund ist daher vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht worden.