Solange das umfassende forensisch-psychiatrische Gutachten nicht zum gegenteiligen Schluss kommt, muss aufgrund der Vorkommnisse und der bisher erfolgten Ermittlungsergebnisse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gefährlich ist und eine sehr ungünstige Kriminalprognose besteht, was sich denn auch mit den bereits im März erfolgten forensischpsychiatrischen Untersuchungsergebnissen deckt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen – worunter schwere Körperverletzung und Tötung zu subsumieren sind (FREI/ZUBERBÜHLER