Gestützt auf die Akten muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Trennung nicht akzeptieren kann und grosse Mühe bekundet, sich kontrollieren zu können. Die Befürchtung der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschwerdeführer die Kontrolle vollends verlieren könnte, ist begründet. Die Gefahr eines weiteren Körperverletzungsdelikts, insbesondere eines schweren, oder gar einer Tötung muss als akut bezeichnet resp. ernsthaft befürchtet werden, zumal der Beschwerdeführer seine Ehefrau bereits mit einem Messer bedroht, sie damit – wenn auch nur geringfügig – verletzt und sie überdies eine Betontreppe hinuntergestossen hat.