[Akten KZM 21 501], müssen jedoch stark in Zweifel gezogen werden. Aktenkundig haben weiter nicht nur Familienangehörige, sondern auch Drittpersonen Stimmungsveränderungen beim Beschwerdeführer beobachten können (vgl. Anzeigerapport vom 19. April 2021 S. 5 [Akten KZM 21 501], wonach der Beschwerdeführer anlässlich einer Einvernahme in Gegenwart der Polizei auf gewisse Fragen hin laut und enerviert reagiert habe und sein Blick «anders geworden sei»). Gestützt auf die Akten muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Trennung nicht akzeptieren kann und grosse Mühe bekundet, sich kontrollieren zu können.