im Fachbericht vom 22. März 2021 wird empfohlen, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung einer stationären Behandlung unterziehen und anschliessend in ein betreutes Wohnen überwiesen werden soll. Wie das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid zu Recht ausführt, beinhalten die im Fachbericht gezogenen Schlussfolgerungen eine längerfristige Perspektive. Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in besserer psychischer Verfassung als vor dem 4. März 2021 fühlt.