Dies entspricht dem gängigen Vorgehen und es sind keine Hinweise ersichtlich, wonach das Verfahren verschleppt würde (dazu nachfolgend E. 9.3). Ausserdem bestehen auch keine Hinweise dafür, dass die psychiatrische Vorab-Analyse fehlerhaft wäre. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht vorgebracht. Gemäss obgenanntem Fachbericht leidet der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung in Form auffälliger mnestischer Störungen sowie solchen des formalen Gedankengangs. Weiter erfüllt er die Kriterien für eine Anpassungsstörung.