Zwischenzeitlich hat die Staatsanwaltschaft gestützt auf die aus dem Fachbericht gewonnenen Erkenntnisse eine umfassende Begutachtung in Auftrag gegeben, für deren Vornahme den Sachverständigen maximal sechs Monate eingeräumt worden ist. So lange die Begutachtungsergebnisse noch nicht vorliegen, darf auf den Fachbericht vom 22. März 2021 abgestellt werden, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er nicht mehr genügend aktuell ist. Dies entspricht dem gängigen Vorgehen und es sind keine Hinweise ersichtlich, wonach das Verfahren verschleppt würde (dazu nachfolgend E. 9.3).