Anders als der Beschwerdeführer meint, darf nach wie vor und damit ungeachtet der zeitlichen Verhältnisse auf die Schlussfolgerungen des forensischpsychiatrischen Fachberichts vom 22. März 2021 abgestellt werden. Bei diesem handelt es sich lediglich um eine Vorabeinschätzung, die – wie höchstrichterlich verlangt – rasch nach der Inhaftierung in Auftrag gegeben worden ist. Zwischenzeitlich hat die Staatsanwaltschaft gestützt auf die aus dem Fachbericht gewonnenen Erkenntnisse eine umfassende Begutachtung in Auftrag gegeben, für deren Vornahme den Sachverständigen maximal sechs Monate eingeräumt worden ist.