6.5 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers besteht zurzeit die ernsthafte und akute Gefahr, dass er im Fall einer Haftentlassung wiederum seine von ihm getrennt lebende Ehefrau aufsuchen, im Verlauf des Zusammentreffens die Kontrolle verlieren und zu einer schweren Gewalttat schreiten könnte. Anders als der Beschwerdeführer meint, darf nach wie vor und damit ungeachtet der zeitlichen Verhältnisse auf die Schlussfolgerungen des forensischpsychiatrischen Fachberichts vom 22. März 2021 abgestellt werden.