Das gestützt auf diese Zweifel in Auftrag gegebene Gutachten werde zeigen, ob die gemäss Fachbericht attestierte depressive Störung mit den ihm vorgeworfenen Straftaten in Zusammenhang stünden und ob gegebenenfalls eine Behandlung erforderlich sei, wodurch sich der gemäss Fachbericht vom 22. März 2021 hochgradig wahrscheinlichen Ausführungsgefahr begegnen lasse. Bis zum Vorliegen der entsprechenden Ergebnisse seien den diesbezüglichen blossen Behauptungen des Beschwerdeführers kein Gewicht beizumessen. 6.5