Ein Gutachten könne somit lediglich als Grundlage einer gerichtlichen Legalprognose bzw. Risikoeinschätzung, aber nicht als einzige Entscheidgrundlage dienen. Die gesetzlich verlangte «sehr ungünstigen Legalprognose» könne bei ihm nicht gestellt werden, weshalb der besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr verneint werden müsse. 6.4 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer delegierten Stellungnahme vor, dass aufgrund der Feststellungen gemäss Fachbericht vom 22. März 2021 ernsthaft Anlass