6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass für die Beurteilung der Legalprognose nicht mehr auf den forensisch-psychiatrischen Fachbericht vom 22. März 2021 abgestellt werden dürfe. Sein psychischer Zustand sei heute ein anderer als zum Zeitpunkt der Erstellung des Fachberichts. Aufgrund des prägenden Eindrucks der Untersuchungshaft sei er sich mittlerweile bewusst, welche Konsequenzen eine neuerliche Annäherung an seine Frau haben würde. Ob die depressive Störung womöglich anhalte, sei dabei unbeachtlich.