Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Der Haftgrund der Ausführungsgefahr setzt ein ernsthaft drohendes schweres Verbrechen ausdrücklich voraus (Art. 221 Abs. 2 StPO). Bei der Annahme dieses Präventivhaftgrunds ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besondere Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist daher eine sehr ungünstige Risikoprognose.